FG Berlin - Urteil vom 23.02.2000
3 K 3349/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 3 ; EStG § 17 ;
Fundstellen:
DB 2001, 951
EFG 2001, 405

Änderung wegen neuer Tatsachen

FG Berlin, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 3 K 3349/99

DRsp Nr. 2001/7043

Änderung wegen neuer Tatsachen

Die Unterlassung des Steuerpflichtigen oder seines Beraters, einen Steuerbescheid durch einen Einspruch offenzuhalten, ist nicht grob schuldhaft verursacht, wenn die Finanzbehörde nach der Rechtskraft dieses Bescheides die Begründung für die Ablehnung der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes im Vorjahr mit der Begründung ändert, dass der Verlust im Folgejahr geltend zu machen ist.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 3 ; EStG § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger war wesentlich an der Firma ... GmbH beteiligt, deren Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom 29. Dezember 1995 durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7. März 1996 mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Er machte den von ihm auf 332.656,00 DM bezifferten Veräußerungsverlust rechtsirrtümlich bereits im Jahre 1995 statt im Jahre 1996 geltend. Der Beklagte versagte die Anerkennung zunächst mangels Nachweises einer wesentlichen Beteiligung. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung stellte der Beklagte nunmehr darauf ab, dass der Verlust erst im Jahre 1996 geltend gemacht werden könne. Die hiergegen eingelegte Klage nahm der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1999 in Sachen FG 3 K 3119/99 zurück.

Entscheidungsgründe: