Änderungen im UmwStG nach dem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024

Autor: Ott

Mit dem endgültigen Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.20241), das noch einige Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf2) enthält, hat der Gesetzgeber u.a. verschiedene Vorschriften im Umwandlungssteuergesetz neu gefasst. Die vorgenommenen Änderungen, die zum Teil steuerverschärfend sind und zum Teil auch zu einer Korrektur der Rechtsprechung des BFH führen, werden nachfolgend im Überblick dargestellt und einer ersten Analyse unterzogen.

Völlig überraschend hat das BMF am 02.01.2025 den überarbeiteten UmwSt-Erlass 2025 (BMF-Schreiben v. 02.01.2025 - IV C 2 -S 1978/00035/020/040, Veröffentlichung im BStBl steht noch aus) veröffentlicht, der nach Rdnr. 00.04a auf alle offenen Fälle Anwendung findet und insoweit den UmwSt-Erlass 2011 (vgl. BMF-Schreiben v. 11.11.2011 - IV C 2 -S 1978/-b/08/10001, BStBl I, 1314) ersetzt. Hat sich die Rechtslage zwischen Verwirklichung des Besteuerungstatbestands und dem 02.01.2025 maßgeblich geändert, gilt dies nach Rdnr. 00.04a UmwSt-Erlass n.F. nur, soweit der UmwSt-Erlass n.F. zu der im Einzelfall maßgeblichen Rechtslage nicht in Widerspruch steht. Den nachfolgenden Ausführungen liegt der UmwSt-Erlass 2025 zugrunde.


1)

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) v. 02.12.2024, BGBl I, Nr. 387.

2)