FG Niedersachsen - Urteil vom 22.07.2014
4 K 150/14
Normen:
AO § 160; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 10

Änderungsbescheid: Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Nichterfüllung eines Benennungsverlangens

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 150/14

DRsp Nr. 2014/13283

Änderungsbescheid: Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Nichterfüllung eines Benennungsverlangens

Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt unmittelbar auch für andere Steuergesetze. Zu den Voraussetzungen eines Benennungsverlangens nach § 160 AO.

Normenkette:

AO § 160; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig sind Gewinnänderungen aufgrund einer Außenprüfung.

Der Kläger erzielt aus einem Schrotthandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er für die Streitjahre 2006 und 2007 durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Die Steuererklärungen gab er jeweils in dem auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr ab.

Am … 2010 leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 2005 bis 2009 und Umsatzsteuer 2006 bis 2009 ein, weil aufgrund von Kontrollmaterial Anlass zu der Annahme bestand, dass der Kläger seine Gewinne und Umsatzerlöse nicht in voller Höhe erklärt hatte. Wegen des Inhalts des Kontrollmaterials im Einzelnen wird auf Blatt 39 bis 191 Band II der Ermittlungsakten Bezug genommen.