Änderungskündigung: dringende betriebliche Gründe - Privatisierung einer Lehranstalt
LAG Hamm, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 363/96
DRsp Nr. 2001/5808
Änderungskündigung: dringende betriebliche Gründe - Privatisierung einer Lehranstalt
1. Die Entscheidung des Rates einer Stadt, dass die bisher von dieser Stadt selbst nicht als gesetzliche Pflichtaufgabe unterhaltene Lehranstalt für die Ausbildung pharmazeutisch-technischer Assistenten - PTA-Anstalt - aus Kostengründen auf einen privaten Trägerverein zu übertragen ist, ist auch für die Arbeitsgerichte bindend.2. Daher sind die dann von dieser Stadt wegen des Wegfalls dieser eigenen PTA-Anstalt gegenüber den Lehrkräften, die bisher von der Stadt in dieser PTA-Anstalt als eigene Arbeitnehmer beschäftigt worden waren und die dem gesetzlichen Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zum jetzigen privaten Träger der PTA-Lehranstalt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Stadt widersprochen haben, erklärten Änderungskündigungen aus dringenden betrieblichen Gründen gemäß § 1 Abs. 2KSchG sozial gerechtfertigt. Denn die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Lehrkräfte als eigene Arbeitnehmer an den jetzigen privaten Träger der PTA-Anstalt zur weitere dortigen Unterrichtserteilung abzustellen.
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