LAG Hamm - Urteil vom 07.11.1996
17 Sa 363/96
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3, §§ 2, 4 ; LPVG NRW §§ 72, 72a ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 245
ZTR 1997, 235

Änderungskündigung: dringende betriebliche Gründe - Privatisierung einer Lehranstalt

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 363/96

DRsp Nr. 2001/5808

Änderungskündigung: dringende betriebliche Gründe - Privatisierung einer Lehranstalt

1. Die Entscheidung des Rates einer Stadt, dass die bisher von dieser Stadt selbst nicht als gesetzliche Pflichtaufgabe unterhaltene Lehranstalt für die Ausbildung pharmazeutisch-technischer Assistenten - PTA-Anstalt - aus Kostengründen auf einen privaten Trägerverein zu übertragen ist, ist auch für die Arbeitsgerichte bindend. 2. Daher sind die dann von dieser Stadt wegen des Wegfalls dieser eigenen PTA-Anstalt gegenüber den Lehrkräften, die bisher von der Stadt in dieser PTA-Anstalt als eigene Arbeitnehmer beschäftigt worden waren und die dem gesetzlichen Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zum jetzigen privaten Träger der PTA-Lehranstalt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Stadt widersprochen haben, erklärten Änderungskündigungen aus dringenden betrieblichen Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Denn die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Lehrkräfte als eigene Arbeitnehmer an den jetzigen privaten Träger der PTA-Anstalt zur weitere dortigen Unterrichtserteilung abzustellen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3, §§ 2, 4 ; LPVG NRW §§ 72, 72a ;
Fundstellen
NZA-RR 1997, 245
ZTR 1997, 235