FG Münster - Urteil vom 12.05.2004
1 K 6725/02 E
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 ;

Änderungsmöglichkeit bei Inanspruchnahme aus Bürgschaft zu Gunsten einer GmbH

FG Münster, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 6725/02 E

DRsp Nr. 2004/12260

Änderungsmöglichkeit bei Inanspruchnahme aus Bürgschaft zu Gunsten einer GmbH

Hat die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zu Gunsten der "eigenen" GmbH schon während des streitigen Veranlagungszeitraums gedroht, liegt insoweit kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO 1977 bei einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme vor. Dieses gilt selbst dann, wenn die tatsächliche Höhe der Inanspruchnahme erst nach dem Ablauf des streitigen Veranlagungszeitraums feststand.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1992 noch geändert werden kann.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur ESt zusammenveranlagt. Die Klägerin (Klin.) war mit einem Anteil von 49 v.H. (24.500 DM) am Stammkapital der Fa. I-GmbH in ... (GmbH) beteiligt. Am 08.10.1992 wurde Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt, der mit Beschluss vom 18.02.1993 mangels Masse abgelehnt wurde. Im ESt-Bescheid 1992 vom 12.08.1994 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) in diesem Zusammenhang einen Verlust i.S.d. § 17 EStG in Höhe von

Anteil am Stammkapital

24.500 DM

Gesellschafterdarlehen

33.500 DM

58.000 DM.

Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.