Streitig ist die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil des Grundstücks I-Str. in der Stadt H.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt in der Stadt H eine Apotheke. Ursprünglich hatte er die Räumlichkeiten der Apotheke von seinem Vater gemietet. Der Vater starb am 26.09.2001. Das Vermögen ging auf den Kläger und dessen Schwester über. Die Erbengemeinschaft setzte sich mit Vertrag vom 17.05.2002 in der Weise auseinander, dass der Kläger das Hausgrundstück, in dem die Apotheke betrieben wird, und die Schwester den übrigen Grundbesitz jeweils zu Alleineigentum erhielten. Die Übertragung erfolgte rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Vaters.
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