BFH - Urteil vom 14.12.1999
IX R 62/96
Normen:
EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 16 Abs. 3, 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 706
BFHE 190, 438
DB 2000, 702
DStR 2000, 582
NJW 2001, 464
NZM 2000, 771
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen IX R 62/96

DRsp Nr. 2000/2702

AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe

»Der gemeine Wert ist auch dann AfA-Bemessungsgrundlage für ein nach Betriebsaufgabe vermietetes ehemaliges Betriebsgebäude, wenn der Aufgabegewinn wegen des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nicht besteuert worden ist.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 16 Abs. 3, 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem der Kläger ursprünglich eine Bäckerei betrieb und das sie außerdem zum Teil privat nutzten. Der Kläger gab 1993 den Betrieb auf und vermietete das Grundstück. Der bei der Betriebsaufgabe vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ermittelte Aufgabegewinn wurde wegen des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zur Einkommensteuer herangezogen.

Bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr (1994) berechneten die Kläger die Absetzung für Abnutzung (AfA) für den ehemals betrieblichen Gebäudeteil nach dem bei der Betriebsaufgabe zugrunde gelegten gemeinen Wert. Das FA setzte als AfA-Bemessungsgrundlage demgegenüber nur den Buchwert an, mit der Begründung, der Aufgabegewinn habe nicht der Besteuerung unterlegen.