BAG - Urteil vom 12.02.2003
10 AZR 299/02
Normen:
BGB §§ 613a 328 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AG 2003, 387
BAGE 104, 324
BAGReport 2003, 142
BB 2003, 1068
DB 2003, 1065
ZIP 2003, 682
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 202/01
ArbG Regensburg, vom 11.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3610/99

Aktienoptionen; Betriebsübergang; Schadenersatz; Prozeßrecht - Betriebsübergang; Ansprüche aus Aktienoptionsplan der Konzernmutter bei Betriebsveräußerung durch Konzerntochter

BAG, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 299/02

DRsp Nr. 2003/5726

Aktienoptionen; Betriebsübergang; Schadenersatz; Prozeßrecht - Betriebsübergang; Ansprüche aus Aktienoptionsplan der Konzernmutter bei Betriebsveräußerung durch Konzerntochter

»Hat ein Konzernunternehmen in einem Aktienoptionsplan eigenständig Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern übernommen, die im Betrieb eines anderen zum Konzern gehörenden Unternehmens beschäftigt sind, so gehen diese Verpflichtungen im Falle der Veräußerung des Betriebes nicht auf den Betriebserwerber über, da sie nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer waren.« Orientierungssätze: 1. Hat eine Konzernmutter im Rahmen eines von ihr aufgelegten Aktienoptionsplanes gegenüber bei einer Konzerntochter beschäftigten Arbeitnehmern eigenständige Verpflichtungen übernommen, so tritt ein Betriebserwerber gemäß § 613 a BGB zwar in die Verpflichtungen der Konzerntochter aus den Arbeitsverhältnissen dieser Arbeitnehmer ein, die er mit dem veräußerten Betrieb übernommen hat, nicht aber in die Verpflichtungen der Konzernmutter aus dem Aktienoptionsplan. Für einen Übergang der Verpflichtungen auf den Betriebserwerber genügt es insoweit nicht, daß die Aktienoptionen mit Rücksicht auf die innerhalb des Konzerns bestehenden Arbeitsverhältnisse zugesagt worden waren.