BFH - Urteil vom 17.02.1998
VIII R 28/95
Normen:
EStG §§ 4, 5 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1626
BB 1998, 1991
BFH/NV 1998, 1407
BFHE 186, 29
BStBl II 1998, 505
DB 1998, 1593
Vorinstanzen:
FG Münster,

Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

BFH, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen VIII R 28/95

DRsp Nr. 1998/18576

Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

»Der Verpächter eines Unternehmens hat in seiner Handels- und Steuerbilanz den Anspruch auf Erhaltung und Erneuerung der Pachtgegenstände --Pachterneuerungsanspruch-- in Höhe des jährlich zuwachsenden Teilanspruchs zu aktivieren (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG §§ 4, 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- hat seit 1. Januar 1988 ihren Einzelhandelsbetrieb an einen anderen Unternehmer verpachtet. Dieser war nach dem Pachtvertrag (Laufzeit 10 Jahre mit Verlängerungsoption für weitere 10 Jahre) verpflichtet, den gesamten Erhaltungsaufwand für den Betrieb zu tragen und Ersatzbeschaffungen vorzunehmen, die durch den normalen Gebrauch der Pachtsache notwendig werden. Er bildete für diese Verpflichtung eine Rückstellung in Höhe von 6613 DM (1988) und 6503 DM (1989).