FG Berlin - Urteil vom 22.03.2002
10 K 9384/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 899

Aktivierung eines Mandantenstammes, der aus einer Realteilung hervorging

FG Berlin, Urteil vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 10 K 9384/96

DRsp Nr. 2003/9321

Aktivierung eines Mandantenstammes, der aus einer Realteilung hervorging

Bei der Auflösung einer Steuerberater-Sozietät durch Realteilung handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Erwerb im Sinne des § 5 Abs. 2 EStG, der zum Ansatz der Anschaffungskosten für immaterielle Wirtschaftsgüter, die in eine Nachfolgegesellschaft eingebracht werden, führt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Steuerberatersozietät Y und Z für 1987 bis 1989 dahingehend zu ändern, den von ihm eingebrachten Praxiswert zu berücksichtigen.

Der Kläger war ursprünglich an der Steuerberatersozietät X und Y, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu 50 % beteiligt. Die Gesellschafter lösten die Gesellschaft zum 30. April 1987 durch Realteilung auf. In der Auseinandersetzungsbilanz deckten sie den Praxiswert (Mandantenstamm) in Höhe von ... DM auf, von dem auf den Kläger anteilig ... DM entfielen. Ferner zahlte der Kläger an seinen ehemaligen Sozius X den Betrag von ... DM für die Überlassung eines größeren als des ihm zustehenden Anteils am Mandantenstamm. Der Beklagte setzte zunächst den Aufgabegewinn - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - antragsgemäß fest.