BFH - Urteil vom 29.11.2007
IV R 73/02
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 ; UmwStG (1995) § 4 ;
Fundstellen:
BB 2008, 718
BFH/NV 2008, 683
BFHE 220, 70
BStBl II 2008, 407
GmbHR 2008, 495
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VII 167/99

Aktivierung eines Übernahmeverlustes; Bilanzaufstockung eines nach § 7 Abs. 1 EStG abzuschreibenden Wirtschaftsgutes; Beklagtenwechsel im Revisionsverfahren

BFH, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IV R 73/02

DRsp Nr. 2008/5062

Aktivierung eines Übernahmeverlustes; Bilanzaufstockung eines nach § 7 Abs. 1 EStG abzuschreibenden Wirtschaftsgutes; Beklagtenwechsel im Revisionsverfahren

»Wird eine GmbH in eine KG umgewandelt und werden dabei die Wertansätze der nach § 7 Abs. 1 EStG abzuschreibenden Wirtschaftsgüter aufgrund eines Übernahmeverlusts nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 aufgestockt, ist die Restnutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter neu zu schätzen.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 ; UmwStG (1995) § 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --die X-KG-- betreibt ein Schifffahrtsunternehmen. Sie ist aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 11. Juni 1996 gemäß § 14 des Umwandlungssteuergesetzes vom 28. Oktober 1994 in der für das Streitjahr (1996) geltenden Fassung (UmwStG 1995) mit Wirkung zum 1. Januar 1996 durch formwechselnde Umwandlung aus der X-GmbH hervorgegangen. Einzige Kommanditistin der Klägerin ist die B-KG, die im Januar 1996 sämtliche Anteile an der X-GmbH für einen Kaufpreis von 38 Mio. DM erworben hatte.