Autor: Ott |
Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sind oftmals Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich, die zu einem Rechtsformwechsel führen können. Denn auch vor dem Hintergrund der reformierten Erbschaft- und Schenkungsteuer1) ist nach wie vor inländisches Betriebsvermögen von Personengesellschaften nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ohne Mindestbeteiligung gem. § 13a ErbStG begünstigt,2) während die Begünstigung für Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU/EWR nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG - vorbehaltlich einer Poolvereinbarung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG - die Beteiligung des Erblassers/Schenkers von mehr als 25 % erfordert. Einige der sich beim Rechtsformwechsel ergebenden ertragsteuerlichen Fallstricke werden nachstehend erörtert.
1) | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 04.11.2016, BGBl I, 2464. |
2) |
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