BAG - Urteil vom 15.10.2013
3 AZR 294/11
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6; Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 5. Juli 2006) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Art. 2; EG Art. 141 (nunmehr: AEUV Art. 157); Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vom 12. Dezember 2007) Art. 21 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 31
ArbRB 2013, 325
ArbRB 2014, 205
AuR 2014, 245
BAG-Pressemitteilung Nr. 60/13
BAGE 146, 200
BB 2013, 2611
BB 2014, 1204
BB 2014, 2619
DB 2013, 23
DB 2014, 7
DStR 2013, 13
EzA-SD 2014, 9
MDR 2014, 844
NZA 2013, 6
NZA 2014, 1203
NZA-RR 2014, 5
NZS 2013, 5
ZIP 2013, 92
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1078/10
ArbG München, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 13895/09

Altersdiskriminierung durch Versagung der Hinterbliebenenversorgung für nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossene Ehen

BAG, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 294/11

DRsp Nr. 2013/22940

Altersdiskriminierung durch Versagung der Hinterbliebenenversorgung für nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossene Ehen

1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente davon abhängig macht, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. 2. Macht eine Versorgungszusage den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, sind nicht nur diejenigen Versorgungsberechtigten von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, die nach Eintritt des Versorgungsfalls erstmalig eine Ehe schließen. Auch Versorgungsberechtigte, die nach Eintritt des Versorgungsfalls geschieden werden und sich wiederverheiraten, haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren geschiedenen Ehegatten erneut heiraten. Orientierungssätze: 1. Eine Versorgungszusage kann den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde.