LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2003
12 (15) Sa 1205/03
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 613a ; BGB § 614 ; ATG § 3 ; ATG § 5 ; ATG § 6 ; ATG § 8 ; InsO § 55 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 287
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2525/03

Altersteilzeit (Blockmodell), Insolvenz während der Arbeitsphase und Betriebsübergang, Vergütungspflicht des Betriebserwerbers für die Freistellungsphase

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 12 (15) Sa 1205/03

DRsp Nr. 2004/459

Altersteilzeit (Blockmodell), Insolvenz während der Arbeitsphase und Betriebsübergang, Vergütungspflicht des Betriebserwerbers für die Freistellungsphase

»1. Der Anspruch auf Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag ist eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und daher für die Freistellungsphase vom Betriebserwerber auch dann zu erfüllen, wenn er den Betrieb aus einer Insolvenz erworben hatte. 2. Der Anspruch gegen den Betriebserwerber besteht in voller Höhe.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 613a ; BGB § 614 ; ATG § 3 ; ATG § 5 ; ATG § 6 ; ATG § 8 ; InsO § 55 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte während der Freistellungsphase des Klägers die Zahlung von Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag in voller Höhe oder zu 5/24 schuldet.

Der am 03.02.1943 geborene Kläger war bei der Fa. C.-E. Energietechnik GmbH (C.) in deren Werk S. beschäftigt.