BGH - Urteil vom 23.09.1985
II ZR 257/84
Normen:
HGB § 105, § 114 ;
Fundstellen:
BB 1986, 487
DB 1985, 2602
DRsp II(210)333c
MDR 1986, 292
NJW 1986, 584
WM 1985, 1444
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Amtsführung des geschäftsführenden Gesellschafters

BGH, Urteil vom 23.09.1985 - Aktenzeichen II ZR 257/84

DRsp Nr. 1992/4163

Amtsführung des geschäftsführenden Gesellschafters

»Der geschäftsführende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft muß in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Auge haben.«

Normenkette:

HGB § 105, § 114 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten und begehrt die Feststellung, daß er das ursprünglich gemeinsame Gesellschaftsunternehmen zu Recht übernommen habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien waren Gesellschafter einer OHG, die unter der Firma Gebrüder H. Textileinzelhandelsgeschäfte in P. und Bad L. betrieb. Die Gesellschaft war mit Wirkung vom 1. Januar 1959 aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Brüder H. (bestehend aus dem Beklagten, dem Vater des Klägers und F. H.) hervorgegangen. Nach dem Ausscheiden ihres Bruders F. im Jahre 1965 führten der Beklagte und der Vater des Klägers die Gesellschaft zunächst fort. Noch im Jahre 1965 übertrug der Vater des Klägers seinen Gesellschaftsanteil mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung auf den am 26. Dezember 1964 geborenen Kläger.