Anerkennung der Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Präzisierung des innerhalb der Antragsfrist vorzutragenden Kerns des Wiedereinsetzungsgrundes
FG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 9 K 178/14
DRsp Nr. 2016/10897
Anerkennung der Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Präzisierung des innerhalb der Antragsfrist vorzutragenden Kerns des Wiedereinsetzungsgrundes
1. Die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110AO dient der Sicherung einer zügigen und sachgemäßen Behandlung eines Wiedereinsetzungsbegehrens, um die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in engen Grenzen zu halten. Der Antragsteller soll nicht später neue, möglicherweise wechselnde Gründe vortragen können, für deren Glaubhaftmachung er sich bessere Erfolgsaussichten erhofft.2. Der Steuerpflichtige und sein Vertreter dürfen darauf vertrauen, dass eine werktags aufgegebene Postsendung am folgenden Werktag den Empfänger erreicht. Die übliche Dauer der Inlandsbeförderung ist allgemein bekannt und braucht daher - im Unterschied zur Absendung des Briefes - nicht glaubhaft gemacht werden.3. Der steuerliche Berater darf seinen Büroangestellten Anweisungen zur Übermittlung und Anweisung fristwahrender Schriftsätze erteilen und grundsätzlich darauf vertrauen, dass die zuverlässigen und gut geschulten Angestellten auch ihnen nur mündlich erteilte Weisungen befolgen.
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