FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.10.2007
3 K 249/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 291

Anerkennung von nachträglichen Schuldzinsen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 3 K 249/05

DRsp Nr. 2008/734

Anerkennung von nachträglichen Schuldzinsen

Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Auflösung und Beendigung der Gesellschaft für ein Darlehen zur Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH zahlt, können auch im Veranlagungszeitraum 2003 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von nachträglichen Schuldzinsen.

Der Kläger war zu über 50 % an der ... GmbH beteiligt. Er verbürgte sich mit Bürgschaftserklärung vom 25. April 1998 selbstschuldnerisch in Höhe von 50.000 DM gegenüber der Sparkasse zur Sicherung aller Forderungen der Sparkasse gegen die GmbH aus einem Betriebsmittelkredit. Ferner stellten die Kläger der Sparkasse im April 1998 eine Grundschuld in Höhe von 100.000 DM zur Sicherung dieses Betriebsmittelkredits der Sparkasse für die ... GmbH.