FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2002
2 K 1945/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 165
EFG 2003, 184
GmbHR 2003, 552

Anerkennung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Wartezeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 1945/01

DRsp Nr. 2003/719

Anerkennung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Wartezeit

Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer können auch dann ohne Wartezeit steuerlich anerkannt werden, wenn das Unternehmen der GmbH aus einer Abteilung eines anderen Betriebes hervorgegangen ist, in der die Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer (Abteilungsleiter) beschäftigt waren, sie durch die Meisterprüfung nachgewiesen haben, dass sie über die für die Führung eines Betriebes notwendigen kaufmännischen Kenntnisse verfügen und aus der Abteilung Aufträge in einem Umfang mitgenommen wurden, die zuverlässige Prognosen der künftigen Ertragsaussichten ermöglichen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen sind.