FG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2021
14 K 2330/19 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 4;

Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 14 K 2330/19 E

DRsp Nr. 2022/1494

Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 23.03.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2019 wird dahin geändert, dass statt eines Verlustes des Klägers gemäß § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes i. H. von 14.178 Euro ein Verlust i. H. von 7.500 Euro nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und ein Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes i. H. von 114.769 Euro bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen anzusetzen ist, der nicht dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterfällt. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 51 v. H. und der Beklagte zu 49 v. H.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die (Nicht-) Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 2014.