Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob --wie der Beklagte und Beschwerdegegner vorgetragen hat-- die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), auf die Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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