BFH - Beschluss vom 28.11.2008
IX B 118/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2566/06

Anfallen von Anschaffungskosten durch eine im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erklärten Vermögensübertragung bei teilentgeltlicher Übertragung; Abzugsfähigkeit von einer durch die Einräumung eines Wohnrechts angefallener Mieterträge und Zahlung dieser in Form einer Mindestrente als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetzes (EStG); Anforderungen an den Zulassungsgrund der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen IX B 118/08

DRsp Nr. 2009/3475

Anfallen von Anschaffungskosten durch eine im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erklärten Vermögensübertragung bei teilentgeltlicher Übertragung; Abzugsfähigkeit von einer durch die Einräumung eines Wohnrechts angefallener Mieterträge und Zahlung dieser in Form einer "Mindestrente" als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetzes (EStG); Anforderungen an den Zulassungsgrund der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob --wie der Beklagte und Beschwerdegegner vorgetragen hat-- die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), auf die Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.