KG - Beschluß vom 02.05.1995
19 WF 2596/95
Normen:
BGB § 1672 § 1671 ; ZPO § 620c ;
Fundstellen:
KGR 1995, 129
NJW-RR 1996, 455

Anfechtbarkeit einer nach mündlicher Verhandlung erlassenen einstweiligen Anordnung über Aufenthaltsbestimmungsrecht

KG, Beschluß vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 19 WF 2596/95

DRsp Nr. 1996/22859

Anfechtbarkeit einer nach mündlicher Verhandlung erlassenen einstweiligen Anordnung über Aufenthaltsbestimmungsrecht

»1. Eine im Scheidungsverfahren nach mündlicher Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung, nach der die Eltern ihr gemeinschaftliches Kind abwechselnd für die Hälfte jeden Monats zu sich nehmen dürfen, ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.«2. Stellen die Parteien im Scheidungsverbundverfahren widerstreitende Anträge bzgl. der elterlichen Sorge und erläßt das Familiengericht aufgrund mündlicher Verhandlung eine einstweilige Anordnung dahingehend, daß die Eltern berechtigt sind, ihr gemeinschaftliches Kind abwechselnd jeweils für die Hälfte eines jeden Monates zu sich zu nehmen, so ist diese Regelung nach § 620c ZPO anfechtbar.3. Eine derartige Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dann mit dem Wohl des Kindes vereinbar, wenn sie lediglich für die Zeit von wenigen Monaten, die zur Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der endgültigen Entscheidung über die elterliche Sorge erforderlich sind, getroffen sind.

Normenkette:

BGB § 1672 § 1671 ; ZPO § 620c ;

Gründe (Auszug):