OLG Hamm - Urteil vom 06.04.2000
27 U 78/99
Normen:
BGB § 124 Abs. 1 § 1004 ; GWB § 26 Abs. 2 § 27 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 109
NZG 2000, 1185
ZEV 2001, 69
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 248/98

Anfechtung des die Abtretung eines Geschäftsanteils ablehnenden Gesellschafterbeschlusses; Zustimmungspflicht der Gesellschafter

OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 27 U 78/99

DRsp Nr. 2000/7132

Anfechtung des die Abtretung eines Geschäftsanteils ablehnenden Gesellschafterbeschlusses; Zustimmungspflicht der Gesellschafter

»1. Ein Gesellschafter kann trotz Kündigung seiner Beteiligung an einer GmbH ein Rechtsschutzinteresse daran haben, einen Gesellschafterbeschluß, mit dem die Abtretung seines Geschäftsanteils an seine Tochter abgelehnt worden ist, mit der Anfechtungsklage auch ohne positive Beschlußfeststellungsklage zu Fall zu bringen.2. Die Versagung der Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen Angehörigen (hier: vom Vater auf seine Tochter) kann gegen die gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen, wenn der übertragene Gesellschafter zur Erfüllung seiner Übertragungspflicht auf die Genehmigung angewiesen ist und die Versagung der Genehmigung unverhältnismäßig wäre.3. Die Gesellschaft kann bei Ausübung fehlerfreien Ermessens verpflichtet sein, der Abtretung eines Geschäftsanteils an den im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bedachten Abkömmling (Tochter) zuzustimmen, wenn die Satzung den Anfall desselben Geschäftsanteils im Erbfall nicht hindern könnte.«

Normenkette:

BGB § 124 Abs. 1 § 1004 ; GWB § 26 Abs. 2 § 27 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand: