Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verfügung auf den Todesfall
BGH, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen IV ZR 438/02
DRsp Nr. 2004/822
Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verfügung auf den Todesfall
»Überträgt eine Erblasserin Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2BGB), unterliegen die auf diese Weise begründeten Rechtsbeziehungen nicht nur im Deckungs-, sondern auch im Valutaverhältnis den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht. Das gilt sowohl für die rechtliche Einordnung der im Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehung als auch für deren Anfechtung (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1).«
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