BAG - Beschluß vom 25.01.2000
1 ABR 1/99
Normen:
BetrVG §§ 112, 111 ; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 137 zu § 112 BetrVG 1972
AiB 2001, 363
BB 2000, 2052
BB 2000, 2261
DB 2000, 2329
NZA 2000, 1069
ZIP 2000, 2039
ZInsO 2000, 568
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 05.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 47/96
LAG Baden-Württemberg, vom 05.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 4/97

Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

BAG, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 1/99

DRsp Nr. 2000/8447

Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

»1. Ist ein Betriebsübergang (§ 613 a BGB) mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 Satz 2 Nr. 1 - 5 BetrVG (Betriebsänderung) erfüllen, so stehen dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG zu. 2. In einem solchen Fall ist ein von der Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschluß aufgestellter Sozialplan nicht schon deshalb wegen Kompetenzüberschreitung unwirksam, weil in der Begründung des Spruchs ausschließlich Nachteile der Arbeitnehmer aufgeführt sind, die auf dem Betriebsübergang beruhen. Ein Rechtsverstoß liegt vielmehr nur vor, wenn bei Aufstellung des Sozialplans keine Nachteile zu erwarten waren, welche die vorgesehenen Ausgleichs- oder Milderungsmaßnahmen (zB Abfindungen) rechtfertigen konnten.«

Normenkette:

BetrVG §§ 112, 111 ; BGB § 613a;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Sozialplans vom 16. August 1996.