I.
Der 1999 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet; seine Ehefrau war 1987 verstorben. Am 27.3.1985 hatten die Eheleute eigenhändig folgendes gemeinschaftliche Testament errichtet:
Unser letzter Wille:
Wir vererben uns alles gegenseitig (Geld, Schmuck, Kleidung, Mobiliar, Porzellan, Bauplatz, Auto usw.).
Erst wenn der Letzte stirbt, erben unsere Tochter ... (Beteiligte zu 1) und unsere Enkel ... (Beteiligte zu 2 bis 4) zu gleichen Teilen.
Nach der Unterschrift der Ehefrau, die diesen ersten Teil des Testaments auch geschrieben hatte, hat der Erblasser, handschriftlich hinzugesetzt und unterschrieben:
Diese Beinhaltung der obigen Formulierung unseres letzten Willens gilt ab dem 27.03.85 und kann jederzeit in gemeinsamer Absprache geändert werden.
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