BayObLG - Beschluss vom 02.05.2002
1Z BR 24/01
Normen:
BGB § 2078 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 23
BayObLGZ 2002, 128
FamRZ 2003, 259
OLGReport-BayObLG 2002, 357
Rpfleger 2002, 521
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt 1 T 226/00 ,
AG Ingolstadt VI 719/99 ,

Anfechtung wechselseitiger Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament

BayObLG, Beschluss vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 24/01

DRsp Nr. 2002/11152

Anfechtung wechselseitiger Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament

»Zu der Frage, ob wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament mit der Begründung angefochten werden können, der Erblasser habe sich über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindung geirrt.«

Normenkette:

BGB § 2078 ;

Gründe

I.

Der 1999 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet; seine Ehefrau war 1987 verstorben. Am 27.3.1985 hatten die Eheleute eigenhändig folgendes gemeinschaftliche Testament errichtet:

Unser letzter Wille:

Wir vererben uns alles gegenseitig (Geld, Schmuck, Kleidung, Mobiliar, Porzellan, Bauplatz, Auto usw.).

Erst wenn der Letzte stirbt, erben unsere Tochter ... (Beteiligte zu 1) und unsere Enkel ... (Beteiligte zu 2 bis 4) zu gleichen Teilen.

Nach der Unterschrift der Ehefrau, die diesen ersten Teil des Testaments auch geschrieben hatte, hat der Erblasser, handschriftlich hinzugesetzt und unterschrieben:

Diese Beinhaltung der obigen Formulierung unseres letzten Willens gilt ab dem 27.03.85 und kann jederzeit in gemeinsamer Absprache geändert werden.