Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28.05.2019 – 7 V 803/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Antragstellerin zu 1.) ist eine Gesellschaft schottischen Rechts, die nach ihrem Typus einer deutschen Kommanditgesellschaft entspricht. Die Antragsteller und Beschwerdeführer zu 2. bis 36. (Antragsteller) sind vergleichbar einem deutschen Kommanditisten an ihr beteiligt. Die einem deutschen Komplementär entsprechende Funktion übt die B S.a.r.l. (B) aus, bei der es sich um eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts handelt.
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