BFH - Beschluss vom 10.12.2019
I B 35/19
Normen:
KStG § 27 Abs. 2 Satz 1; AO § 166; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 241
BB 2020, 1303
BB 2020, 2782
BFH/NV 2020, 819
BStBl II 2020, 517
DB 2020, 1438
DStR 2020, 1183
DStRE 2020, 759
GmbHR 2020, 852
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 803/19

Anfechtungsberechtigung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

BFH, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen I B 35/19

DRsp Nr. 2020/7690

Anfechtungsberechtigung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

Wird ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht, ist jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28.05.2019 – 7 V 803/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 2 Satz 1; AO § 166; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Antragstellerin zu 1.) ist eine Gesellschaft schottischen Rechts, die nach ihrem Typus einer deutschen Kommanditgesellschaft entspricht. Die Antragsteller und Beschwerdeführer zu 2. bis 36. (Antragsteller) sind vergleichbar einem deutschen Kommanditisten an ihr beteiligt. Die einem deutschen Komplementär entsprechende Funktion übt die B S.a.r.l. (B) aus, bei der es sich um eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts handelt.