BFH - Urteil vom 16.06.2015
IX R 27/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21; AO § 165 Abs. 1 Satz 1, § 165 Abs. 2 Satz 1, § 171 Abs. 8;
Fundstellen:
BFHE 250, 489
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 905/12

Anforderungen an den Nachweis der Absicht zukünftiger Vermietung eines bebauten GrundstücksBeseitigung der Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Vermietungsabsicht

BFH, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen IX R 27/14

DRsp Nr. 2015/20210

Anforderungen an den Nachweis der Absicht zukünftiger Vermietung eines bebauten Grundstücks Beseitigung der Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Vermietungsabsicht

1. Die wegen fehlender Anknüpfungstatsachen bestehende Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Vermietungsabsicht ist nicht i.S. von § 171 Abs. 8 AO beseitigt, solange eine zukünftige Vermietung nicht ausgeschlossen ist und der Steuerpflichtige Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, die Vermietung zu ermöglichen oder zu fördern. 2. Das FA ist bei ungewisser Vermietungsabsicht zur Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO auch dann befugt, wenn sich eine neue Tatsachenlage allein durch Zeitablauf ergeben hat. Kommt es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten Vermietung, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Vermietungsabsicht verneint wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 23. Januar 2014 15 K 905/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21; AO § 165 Abs. 1 Satz 1, § 165 Abs. 2 Satz 1, § 171 Abs. 8;

Gründe

I.