BFH - Urteil vom 11.09.2013
II R 61/11
Normen:
AO § 42; BewG a.F. § 146 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 816/2009

Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Sinne von § 146 Abs. 7 BewG a.F.

BFH, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen II R 61/11

DRsp Nr. 2013/25215

Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Sinne von § 146 Abs. 7 BewG a.F.

1. Der Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach der bis 2006 geltenden Rechtslage regelmäßig auch dann die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Miete zugrunde zu legen, wenn diese niedriger als die übliche Miete war und die Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen erfolgte.2. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. kann nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

Normenkette:

AO § 42; BewG a.F. § 146 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Familienstiftung, deren Vermögen zum 30. September 2003 nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Erbschaftsteuer (Erbersatzsteuer) unterlag. Zu dem Vermögen gehörten insbesondere Beteiligungen an der Unternehmensgruppe X.