FG München - Urteil vom 22.09.2010
10 K 561/09
Normen:
EStG § 17 Abs. 2;

Anforderungen an den Nachweis von Anschaffungs- und Veräußerungskosten bei Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

FG München, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 10 K 561/09

DRsp Nr. 2011/5799

Anforderungen an den Nachweis von Anschaffungs- und Veräußerungskosten bei Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

1. Der Nachweis, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten für eine wesentliche Beteiligung in Form einer Bareinlage geleistet wurden, ergibt sich nicht bereits aus den entsprechenden Angaben, die die Vertragsparteien zur Leistung der Einlagen gegenüber dem Notar gemacht haben. 2. Rechtsanwaltshonorare können nur dann als nachträgliche Anachaffungskosten auf die Beteiligung oder als Veräußerungskosten anerkannt werden, wenn ein entsprechender Zusammenhang zu der Beteiligung oder deren Veräußerung sich aus den betreffenden Rechungen selbst ergibt oder in anderer Form (z. B. Verfahrensschriftwechsel) nachgewiesen wird.

1. Der Einkommensteuerbescheid vom 03.05.2010 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf 11.956 EUR herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2;

Tatbestand:

I.