OLG München - Beschluss vom 10.06.2013
31 Wx 172/13
Normen:
GmbHG § 4; FamFG § 395; ZPO § 894;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
FGPrax 2013, 182
GmbHR 2013, 764
ZIP 2013, 1324
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 118506

Anforderungen an die Anmeldung der Löschung einer Firma; Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei Verurteilung zur Löschung

OLG München, Beschluss vom 10.06.2013 - Aktenzeichen 31 Wx 172/13

DRsp Nr. 2013/15822

Anforderungen an die Anmeldung der Löschung einer Firma; Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei Verurteilung zur Löschung

Ist eine Gesellschaft rechtskräftig zur Anmeldung der Löschung ihrer Firma verurteilt, bildet der vom Gläubiger beim Registergericht elektronisch einzureichende Vollstreckungstitel die Grundlage für die Löschung, ohne dass es eines satzungsändernden Beschlusses bedarf.

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 12. März 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anmeldung der Löschung der Firma an das Amtsgericht München - Registergericht - zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 4; FamFG § 395; ZPO § 894;

Gründe

I.

Im Handelsregister ist die X. Haus und Grund Immobilien-Treuhand GmbH eingetragen. Die Gesellschaft ist rechtskräftig unter anderem dazu verurteilt, die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr und Immobilienwesen zu unterlassen und die Löschung ihrer Firma beim zuständigen Handelsregister zu beantragen.

Die Gläubigerin hat unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beim Registergericht schriftsätzlich beantragt,