OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.10.2012
8 W 241/11
Normen:
GmbHG § 8 Abs. 3; GmbHG § 39 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
ZIP 2013, 671
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 723334

Anforderungen an die Aufführung von Bestellungshindernissen bei der Anmeldung der Eintragung eines neuen Geschäftsführers im Handelsregister

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 8 W 241/11

DRsp Nr. 2013/3851

Anforderungen an die Aufführung von Bestellungshindernissen bei der Anmeldung der Eintragung eines neuen Geschäftsführers im Handelsregister

Eine dem Gesetzestext wörtlich entsprechende Versicherung des neuen Geschäftsführers, wonach keine Umstände vorliegen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 GmbHG entgegen stehen, ist inhaltlich ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass die Bestellungshindernisse im Einzelnen aufgeführt werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 21.06.2011, HRB 723334,

aufgehoben.

2.

Die Registersache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit über die Anmeldung vom 07.04.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das

Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - (HRB 723334)

zurückgegeben.

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 8 Abs. 3; GmbHG § 39 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.