BGH - Urteil vom 26.02.2013
XI ZR 240/10
Normen:
ZPO § 445 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1215
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 12/09
KG Berlin, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 127/09

Anforderungen an die Aufklärungspflicht einer anlageberatenden Bank über die Leistung von Rückvergütungen an den Vermögensverwalter des Anlagekunden; Grundsätze zum Nachweis der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Anlagekunden

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen XI ZR 240/10

DRsp Nr. 2013/6355

Anforderungen an die Aufklärungspflicht einer anlageberatenden Bank über die Leistung von Rückvergütungen an den Vermögensverwalter des Anlagekunden; Grundsätze zum Nachweis der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Anlagekunden

1. Eine Bank ist aus einem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. 2.