BFH - Urteil vom 05.05.2015
X R 48/13
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 S. 2; EStG § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1189/09

Anforderungen an die Aufstellung der Aufgabebilanz

BFH, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen X R 48/13

DRsp Nr. 2015/14262

Anforderungen an die Aufstellung der Aufgabebilanz

1. NV: Im Fall der Betriebsaufgabe sind eine letzte Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns und eine Aufgabebilanz zur Ermittlung des Aufgabegewinns bzw. -verlusts aufzustellen. 2. NV: Ein förmlicher Revisionsantrag in der Revisionsbegründung ist entbehrlich, wenn sich die Beschwer des Revisionsklägers eindeutig aus dieser ergibt. 3. NV: Bei der Zurücknahme der Anschlussrevision ist diese kostenrechtlich als eigenständiges Rechtsmittel zu behandeln.

1. Eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt. 2. Im Fall einer Betriebsaufgabe muss sowohl eine letzte Schlussbilanz nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 EStG als auch eine Aufgabebilanz nach § 16 Abs. 3 EStG, die der Ermittlung des Aufgabegewinns bzw. -verlusts dient, aufgestellt werden. 3. In der Schlussbilanz ist eine Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme zu passivieren (hier: aus einer Höchstbetragsbürgschaft gegenüber einer Bank und aus Grundschulden).

Tenor