BGH - Urteil vom 08.02.2007
IX ZR 188/05
Normen:
BGB § 675 Abs. 1 ; EStG § 16 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 138/03
LG Freiburg, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 66/03

Anforderungen an die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten; Gebot des sichersten Weges; Verkauf sämtlicher Anteile an einer KG nach einem Tranchenmodell

BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX ZR 188/05

DRsp Nr. 2007/6576

Anforderungen an die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten; Gebot des sichersten Weges; Verkauf sämtlicher Anteile an einer KG nach einem "Tranchenmodell"

»1. Nach dem Gebot des sichersten Weges kann der Steuerberater gehalten sein, die Einholung einer Auskunft des Finanzamtes zu empfehlen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine einschneidende, dauerhafte, später praktisch nicht mehr korrigierbare rechtliche Gestaltung betrifft.2. Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Verkaufs sämtlicher Anteile an einer Kommanditgesellschaft nach einem "Tranchenmodell".«

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1 ; EStG § 16 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen waren alleinige Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft. Anfang 1999 beabsichtigten sie, ihre Gesellschaftsanteile zu veräußern. Sie beauftragten die beklagte, auch aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sie sowohl steuerlich als auch rechtlich bei der Vertragsgestaltung zu beraten.