BFH - Urteil vom 30.09.2015
II R 31/13
Normen:
AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1; BewG § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 154 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 250, 505
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4298/11

Anforderungen an die Bestimmtheit eines FeststellungsbescheidesGesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber einer ErbengemeinschaftAnforderungen an die Bezeichnung des Adressaten eines Feststellungsbescheides

BFH, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen II R 31/13

DRsp Nr. 2015/20202

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungsbescheides Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber einer Erbengemeinschaft Anforderungen an die Bezeichnung des Adressaten eines Feststellungsbescheides

1. Feststellungsbescheide müssen ebenso wie Steuerbescheide hinreichend deutlich erkennen lassen, für wen sie inhaltlich bestimmt sind. 2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes erfolgt gegenüber der Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben. Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben, für deren Besteuerung der Grundbesitzwert von Bedeutung ist. 3. Dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes bei mehreren Miterben muss klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Beteiligten der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. Mai 2013 3 K 4298/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1; BewG § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 154 Abs. 1;

Gründe

I.