1. Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhobenen und bei dem Gericht pp. unter dem führenden Aktenzeichen pp. geführten Klagen (pp.) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 8.7.2010, Tagesordnungspunkt 6, mit dem die Hauptversammlung die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag vom 20.5.2010 zwischen der Antragstellerin und der pp. Aktiengesellschaft beschlossen hat, der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin sowie der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der pp. Aktiengesellschaft nicht entgegenstehen.
2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
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