OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.12.2010
4 U AktG 476/10-144
Normen:
UmwG § 16 Abs. 3 Nr. 3; UmwG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2011, 469

Anforderungen an die Darstellung der Risiken im Verschmelzungsbericht; Anforderungen an den Nachweis des Quorums

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 4 U AktG 476/10-144

DRsp Nr. 2011/6038

Anforderungen an die Darstellung der Risiken im Verschmelzungsbericht; Anforderungen an den Nachweis des Quorums

1. Die zum Nachweis des in § 16 Abs. 3 Nr. 3 UmwG normierten Quorums vorzulegende Urkunde muss weder die Verpflichtung, dass das Quorum bis zur Entscheidung über den Antrag gehalten wird, noch einen Nachweis der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners enthalten. 2. Der Verschmelzungsbericht kann den Anforderungen des § 8 Abs. 1 UmwG auch dann genügen, wenn er bei umstrittener Rechtslage die Risiken, die den Anteilsinhabern aus einer Verschmelzung drohen, anschaulich und transparent beschreibt.

1. Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhobenen und bei dem Gericht pp. unter dem führenden Aktenzeichen pp. geführten Klagen (pp.) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 8.7.2010, Tagesordnungspunkt 6, mit dem die Hauptversammlung die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag vom 20.5.2010 zwischen der Antragstellerin und der pp. Aktiengesellschaft beschlossen hat, der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin sowie der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der pp. Aktiengesellschaft nicht entgegenstehen.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UmwG § 16 Abs. 3 Nr. 3; UmwG § 8 Abs. 1;

Gründe: