FG Nürnberg - Urteil vom 27.10.2016
4 K 729/15
Normen:
UmwStG § 20; UmwG § 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Anforderungen an die Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft nach Maßgabe des § 20 UmwStG; Ermittlung des Veräußerungsgewinns hinsichtlich der Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 4 K 729/15

DRsp Nr. 2017/4452

Anforderungen an die Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft nach Maßgabe des § 20 UmwStG; Ermittlung des Veräußerungsgewinns hinsichtlich der Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

UmwStG § 20; UmwG § 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig sind die Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG und die Ermittlung des Veräußerungsgewinns hinsichtlich der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger führte ein Einzelunternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt unter der Firma A. e.K. (HRA) eingetragen ist. Daneben war er alleiniger Gesellschafter der Firma 2 GmbH (Betriebsgesellschaft). Von 2004 bis in das Streitjahr 2008 hinein bestand zwischen beiden Unternehmen eine Betriebsaufspaltung zum Betreiben eines Modehauses. Das betrieblich genutzte Grundstück mit Gebäude Str. 1 in A-Stadt wurde vom Einzelunternehmen an die Betriebsgesellschaft vermietet; die GmbH-Anteile wurden im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens (Besitzunternehmen) geführt.