OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2014
3 W 62/13
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 VI 145/10

Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung eines Testaments

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 3 W 62/13

DRsp Nr. 2014/5523

Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung eines Testaments

1. Es entspricht der geltenden Rechtslage, wenn das Gericht bei der Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers von der Ausgangshypothese bestehender Testierfähigkeit ausgeht. 2. Alkoholabhängigkeit geht für sich genommen nicht mit einer Einschränkung der Testierfähigkeit einher.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17.6.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren über die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser und dabei insbesondere über dessen Testierfähigkeit sowie die Echtheit eines auf den 10.1.2004 datierten Testamentes, durch welches die Beteiligte zu 1. zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden ist. Die Beteiligte zu 1. ist die langjährige Partnerin, die Beteiligte zu 2. die (einzige) Schwester des Erblassers.