Die Beklagten, Gesellschafter der L.-O. GmbH (im Folgenden: L-O GmbH), gründeten mit einer Beteiligung von je 50 % die L.-O. GbR (im Folgenden: L-O GbR). Die L-O GbR ist mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 5.000,00 EUR an der L-O GmbH beteiligt. Gesellschaftszweck der L-O GbR ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen ausschließlich an der L-O GmbH im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodell (§ 2 des GbR-Vertrages, im Folgenden: GbR-V). Nach § 8 GbR-V ("Stimmrechtspool") übt die Gesellschaft sämtliche Stimmrechte aus den an der L-O GmbH gehaltenen Geschäftsanteilen einheitlich aus, und zwar durch einen ihrer Gründungsgesellschafter.
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