Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. April 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2015 verpflichtet, den Bescheid zum 31. Dezember 2007 über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 28 Abs. 1 KStG i.V. mit § 181 Abs. 5 AO dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto mit 962.400 Euro festgestellt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.d. § 129 der Abgabenordnung (AO).
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