Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 27. Juni 2014 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 125.000,- € berücksichtigt wird.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
IV.Die Revision wird zugelassen
Im Streit ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des
Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
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