FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2015
4 K 1297/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 7g Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 6

Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 4 K 1297/14

DRsp Nr. 2016/1457

Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags

Bei einer wesentlichen Betriebserweiterung kommen die für den Fall einer Neugründung eines Betriebs maßgeblichen strengeren Prüfungsmaßstäbe für das Vorliegen einer Investitionsabsicht nicht zur Anwendung.

Tenor

I.

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 27. Juni 2014 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 125.000,- € berücksichtigt wird.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 7g Abs. 1;

Tatbestand

Im Streit ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu Recht gebildet werden konnte.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.