I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 3 und 4 gründeten . 1998 die beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts GbR S 30 links und GbR S 30 rechts; Zweck der Gesellschaften waren der Erwerb und die Verwertung von Wohnungen im Haus S 30 durch langfristige Nutzung und Vermietung. An den Gesellschaften waren die Gründungsgesellschafter vor Eintritt weiterer Gesellschafter jeweils zu 50 % beteiligt. Die Beteiligung eines aufgenommenen Gesellschafters sollte sich lt. Gesellschaftsvertrag aus dem Verhältnis seines Eigenkapitalanteils zum gesamten Eigenkapital der Gesellschaft ergeben. Mit Aufnahme weiterer Gesellschafter reduzierten sich die Anteile der Gründungsgesellschafter entsprechend (§ 3 Abs. 1, 3 und 4 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages). Die Gründungsgesellschafter waren zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bestellt, neu eintretende Gesellschafter hiervon ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages).
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