BAG - Urteil vom 19.02.2009
8 AZR 411/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 865/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6711/05

Anforderungen an die Unterrichtung des Arbeitsnehmers bei Betriebsübergang; Fehlender Fristbeginn für die Erklärung des Widerspruchs bei unvollständiger Unterrichtung

BAG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 411/07

DRsp Nr. 2009/8189

Anforderungen an die Unterrichtung des Arbeitsnehmers bei Betriebsübergang; Fehlender Fristbeginn für die Erklärung des Widerspruchs bei unvollständiger Unterrichtung

1. Die einmonatige Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB für die Erklärung des Widerspruchs eines vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber wird nicht in Gang gesetzt, solange keine ordnungsgemäße Unterrichtung (§ 613a Abs. 5 BGB) des Arbeitnehmers erfolgt ist. 2. Die Unterrichtung des von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 5 BGB muss die eindeutige Bezeichnung des Betriebserwerbers enthalten. 3. Die Aufklärung des Arbeitnehmers über die in § 613a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung zwischen altem und neuem Betriebsinhaber gehört zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2007 - 6 Sa 865/06 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2006 - 19 Ca 6711/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a; ZPO § 138;

Entscheidungsgründe: