OLG Köln - Beschluss vom 14.02.2014
2 Wx 299/13
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 2028
NJW-RR 2014, 1035
ZEV 2014, 386
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 111/13

Anforderungen an die Unterzeichnung eines aus mehreren Blättern bestehenden Testaments

OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 299/13

DRsp Nr. 2014/14450

Anforderungen an die Unterzeichnung eines aus mehreren Blättern bestehenden Testaments

Eine einmalige Unterschrift auf einem Blatt einer aus mehreren miteinander nicht verbundenen Blättern bestehenden Niederschrift kann nur dann das Erfordernis einer Unterschrift im Sinne von § 2247 Abs. 1 BGB bezüglich aller Blätter erfüllen, wenn sie inhaltlich ein Ganzes bilden sowie eine einheitliche Willenserklärung enthalten und die Unterschrift diese Willenserklärung abschließt; der textliche Zusammenhang muss unzweifelhaft sein. Dieser inhaltliche Zusammenhang kann nicht allein dadurch hergestellt werden, dass der Erblasser mehrere Schriftstücke zusammenheftet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 04.09.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Euskirchen vom 31.07.2013, 3 VI, 111/13, aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 04.02.2013 auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am 11.11. oder 12.11.2012 verstorbene T3 (im Folgenden: Erblasser) war verwitwet und hinterließ ein Kind, den Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 1) war seine Pflegetochter.