BGH - Urteil vom 31.01.1995
VI ZR 27/94
Normen:
BGB § 823;
Fundstellen:
BB 1995, 943
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 22
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 23
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Vertriebshändlerhaftung 1
DB 1995, 973
DRsp I(145)425a-c
FamRZ 1995, 537 (Ls)
FamRZ 1995, 537
FamRZ 1996, 1536
JZ 1995, 901
MDR 1995, 803
NJW 1995, 1286
VersR 1995, 589
ZIP 1995, 747
wrp 1995, 480
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Anforderungen an die Warnung vor der Gefahr von Karies durch Kindertees

BGH, Urteil vom 31.01.1995 - Aktenzeichen VI ZR 27/94

DRsp Nr. 1995/4148

Anforderungen an die Warnung vor der Gefahr von Karies durch Kindertees

»a) Zu Inhalt, Form und Plazierung von Warnungen vor der Gefahr von Karies durch "Dauernuckeln" auf Dosen von Kindertees. b) Auch der Hersteller von Fruchtsäften ohne Zuckerzusatz ist zu Warnungen vor der Gefahr von Karies durch "Dauernuckeln" verpflichtet, wenn er erkennen muß, daß seine Säfte Kleinkindern über Saugerflaschen auf diese Weise verabreicht werden.«

Normenkette:

BGB § 823;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Säuglings- und Kindernahrungsmittel herstellen, Schadensersatz wegen Kariesbefalles seines Milchzahngebisses.

Die Erstbeklagte produziert und vertreibt seit etwa 30 Jahren u.a. Frucht- und Gemüsesäfte für Säuglinge und Kleinkinder, darunter den "H.-Karotten-Früchte-Trunk". Seit dem Jahre 1988 befindet sich auf den Fläschchen, in denen die Erstbeklagte ihre Frucht- und Gemüsesäfte vertreibt, ein Hinweis, daß durch "dauernuckelnden Genuß" Kariesbefall an den Zähnen der Kinder eintreten kann.