BGH - Urteil vom 11.09.2007
5 StR 213/07
Normen:
StPO § 260 Abs. 5 ; AO § 370 ; StGB § 77b Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2008, 22
wistra 2008, 384
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.04.2006

Anforderungen an ein freisprechendes Urteil bei gewichtigen Tatverdacht; Tatbegriff bei falscher Steuererklärung und Unterlassen der Berichtigung einer unvollständigen Steuererklärung; Strafantragsfrist bei einer versuchten Straftat

BGH, Urteil vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 5 StR 213/07

DRsp Nr. 2007/17338

Anforderungen an ein freisprechendes Urteil bei gewichtigen Tatverdacht; Tatbegriff bei falscher Steuererklärung und Unterlassen der Berichtigung einer unvollständigen Steuererklärung; Strafantragsfrist bei einer versuchten Straftat

1. Erkennt das Tatgericht auf Freispruch, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten.2. Die Abgabe einer falschen Steuererklärung und das Unterlassen der Berichtigung einer unvollständigen Steuererklärung können dieselbe prozessuale Tat darstellen.3. Bei einer versuchten Straftat beginnt die Strafantragsfrist mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt'; maßgebend ist hierbei die Kenntnis von der letzten auf den Tatbestandserfolg gerichteten Handlung.4. Die Kenntnis von Tat und Täter erfordert nicht die Gewissheit über sämtliche Einzelheiten des strafrechtlichen Geschehens, sondern lediglich das Wissen von Tatsachen, die einen Schluss auf die wesentlichen Tatumstände und den Täter zulassen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 5 ; AO § 370 ; StGB § 77b Abs. 1 ;

Gründe: