FG Niedersachsen - Urteil vom 19.05.2003
1 K 202/98
Normen:
BewG § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1457

Angehörigen-Rechtsprechung; Familie; Nahe Angehörige; Gleichgerichtetes Interesse - Verträge zwischen nahen Angehörigen

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 1 K 202/98

DRsp Nr. 2003/12442

Angehörigen-Rechtsprechung; Familie; Nahe Angehörige; Gleichgerichtetes Interesse - Verträge zwischen nahen Angehörigen

1. Ob Geschwister untereinander und Neffen im Verhältnis zu Tante/Onkel als "nahe Angehörige" angesehen werden können, ist zweifelhaft. Während zwischen Ehegatten bzw. Eltern und deren Kindern eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, die die Annahme gleichgerichteter Interessen rechtfertigt, besteht eine solche im Verhältnis zwischen Geschwistern üblicherweise nicht. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass diese in finanziellen Dingen untereinander nicht korrekt abrechnen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis Tante/Onkel-Neffe. 2. Zweck der sog. Angehörigen-Rspr. ist es, Gestaltungen herauszufiltern, die mutmaßlich allein der Steuerminderung dienen. Die Anwendung der Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen setzt daher voraus, dass sich aus der gewählten Gestaltung per Saldo (bezogen auf alle Steuerarten) ein steuerlicher Vorteil ergibt.

Normenkette:

BewG § 103 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Angehörigen der Gesellschafter.