FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.12.2014
6 K 6045/12
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4; HGB § 249 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 42; EStG § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 12
DB 2015, 2293
DStRE 2015, 834
GmbHR 2015, 498

Angemessenheit einer Pensionszusage Prüfung der Überversorgung anhand eines Fremdvergleichs Ablehnung der 75%-Grenze des BFH als Indiz für eine Überversorgung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 6 K 6045/12

DRsp Nr. 2015/1013

Angemessenheit einer Pensionszusage Prüfung der Überversorgung anhand eines Fremdvergleichs Ablehnung der 75%-Grenze des BFH als Indiz für eine Überversorgung

1. Abzulehnen ist die typisierende Ansicht des BFH (zuletzt v. 28.4.2010, I R 78/08, BStBl II 2013, 41) und des sich anschließenden BMF-Schreiben (v. 3.11.204, BStBl I 2004, 1045), dass eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, anzunehmen ist, wenn die betriebliche Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. 2. Der Versorgungsgrad in Höhe von 75 % lässt sich in zukünftigen Jahren, in denen die Altersvorsorge der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, nicht rechtfertigen; unklar ist, welche Gehaltsbestandteile zum sog. Aktivbezug gehören; welche Rentenanwartschaften in die Vergleichberechnung einzubeziehen sind (hier: Anwartschaften aus jahrzehntelangen Zahlungen eines in der DDR pflichtversicherten selbständigen Handwerksmeisters in die Rentenversicherung der DDR sowie aus dem Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR) sowie Unsicherheiten bei der Bewertung der Rentenanwartschaft z. B. aus anderen Staaten der EU.